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Ein Sieg für das Betretungsrecht

In den letzten Jahren erhielten wir aus Bayern immer wieder Berichte über die Sperrung von einzelnen Wegen und teilweise sogar ganzen Gebieten für Radfahrer (Mountainbiker). Gegen alle diese Sperrungen gleichzeitig vorzugehen, hätte die Kapazitäten der DIMB erheblich überschritten. Wir haben uns daher einen Präzedenzfall ausgesucht und wurden am 03. Juli 2015 mit einem wegweisenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (11 B 14.2809) belohnt.

Worum ging es in diesem Verfahren, dessen Urteil wir Euch heute auszugsweise vorstellen? Im Gemeindegebiet des Marktes Ottobeuren wurde mit Verbotszeichen für Kraftfahrzeuge aller Art im Bereich des sog. Bannwaldes auch das Radfahren auf allen Wegen verboten. Gegen diese Sperrungen hat ein DIMB-Mitglied mit unserer Unterstützung beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage eingereicht. Die Klage wurde allerdings mit Urteil vom 01. April 2014 zurückgewiesen.

Wir haben aber nicht aufgegeben, sondern sind gemeinsam in die Berufung gegangen und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat uns nun Recht gegeben – die verhängten Verbote waren und sind, soweit sie das Radfahren betreffen, rechtswidrig! Für die Radfahrer und Mountainbiker im Gebiet des Markts Ottobeuren ist dies ein großer Tag. Sie können im sog. Bannwald wieder das ihnen von der Bayerischen Verfassung garantierte Grundrecht auf Zugang zur Natur ausüben.

Aber auch für ganz Bayern und weit darüber hinaus wird dieses Urteil wegweisend sein. Erstmals wurden in einem das Radfahren im Wald betreffenden Urteil Grundfragen der Klagebefugnis, die zu erfüllenden Voraussetzungen für Sperrungen (Verbote) und die dafür von der Verwaltung beizubringenden Beweise sowie die Anforderungen an die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips (Übermaßverbot) umfassend und im Sinne der Radfahrer behandelt. Und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt auch klar, das im Bann- oder Erholungswald Radfahren grundsätzlich gestattet ist.

Das Urteil ist noch nicht veröffentlich. In der nächsten Zeit wird es dazu aber Pressemitteilungen und weitere Informationen geben. Auch wir werden darüber weiter berichten und belassen es daher für heute bei einem Vorgeschmack auf die wegweisenden Erkenntnisse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs:

„Im Übrigen sind aber auch schmalere Wege bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch besteht auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger. …. Es kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer – trotz sicherlich berechtigter Beschwerden in Einzelfällen – generell nicht verkehrsgerecht verhalten und die Gebote des § 1 und des § 3 StVO missachten würden.“

Das ist doch mal eine klare Ansage, die man hoffentlich auch in Baden-Württemberg zur Kenntnis nimmt. (DIMB)



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