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Keine Haftung des Grundeigentümers bei Sturz eines Mountainbikers

Das OLG Frankfurt hat kürzlich in einem Hinweisbeschluss die gängige Rechtsprechung zur Haftung im Wald bekräftigt und dazu eine Pressemitteilung herausgegeben. Vorangegangen war der Sturz einer Mountainbikerin wegen eines Loches in einem Weg.

„Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass der Waldbesitzer für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich ist. Selbst wenn atypische Gefahren vorlägen, könne das allgemeine Lebensrisiko nicht auf den verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden.“

Das Besondere an diesem Fall ist, dass es für die Richter keine Rolle spielt, ob das Loch natürlich entstanden ist oder geschaffen wurde. Eine Haftung für waldatypische Gefahren ist auch ausgeschlossen, wenn der Nutzer diese Gefahr hätte rechtzeitig erkennen müssen. Dies sei bei dem Loch für die Mountainbikerin möglich gewesen. Das Thema Haftung ist damit rechtssicher und im Sinne der Grundeigentümer geklärt. Die DIMB sieht darin ihre bisherige Rechtsauffassung bestätigt und erwartet, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht mehr vorgeschoben wird, um die Nutzung der Wege durch Mountainbiker zu reglementieren.



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