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Landesnaturschutzgesetz: NRW behält die bisherige Regelung

Auszug aus dem DIMB Newsletter:

Das neue Landesnaturschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen hat zu heftigen Irritationen und Diskussionen geführt. Es stellt eine Novellierung des bisherigen Landschaftsgeseztes dar. Der Absatz 3 des neuen § 59 erschien uns besonders kritisch bzw. missverständlich für Radfahrer und Mountainbiker zu sein: „(3) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen, Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen,……“

Im derzeit noch gültigen § 54a Landschaftsgesetz steht aber nichts von „Straßen und dafür zugelassenen Wegen“, sondern: „.. ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten.“ Damit stellte sich die Frage, welche Funktion die neu hinzugefügten Worte „dafür zugelassenen“ haben. Die Begründung der Novelle legte die Vermutung nahe, dass damit neue Verbote oder sogar ein Generalverbot bezweckt sein könnten. Das Umweltministerium hat Kontakt mit der Deutschen Initiative Mountain Bike e.V. (DIMB) aufgenommen und es wurden intensive, aber auch offene und konstruktive Gespräche geführt.

Hintergrund der Gespräche waren Befürchtungen von uns und vielen Mountainbikern, das Land NRW wolle im Zuge der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes die Möglichkeiten für Radfahrerinnen und Radfahrer in den Schutzgebieten Nordrhein-Westfalens beschränken und einengen. Wir konnten in den Gesprächen mit dem Umweltministerium auch klären, wie es zu den Irritationen kommen konnte. Die zunächst vorgesehenen textlichen Änderungen im Gesetzestext sind nach Ansicht des Umweltministeriums für die materielle Rechtslage eigentlich unerheblich und haben auch keinerlei Auswirkungen. Auf der anderen Seite stellten wir uns die Frage, warum man etwas ergänzt, wenn man doch nichts ändern wollte. Im Rahmen der Auswertung der Verbändeanhörung ist deshalb seitens des Umweltministeriums beabsichtigt, wieder zur alten Formulierung „auf Straßen und Wegen“ zurückzukehren, um mögliche Fehlinterpretationen zu vermeiden. Dies begrüssen wir ausdrücklich, denn das Umweltministerium macht damit auch deutlich, dass es ihm um eine verständliche Novellierung geht.

Insofern ist es zu begrüßen, das das Umweltministerium klar zu Ausdruck bringt, dass eine Änderung oder sogar Einschränkung der Betretungsrechte für Radfahrer nicht beabsichtigt seien und es im Rahmen des weiteren Verlaufs des Anhörungsverfahrens wieder zu alten Formulierung zurückkehren will. Mehrere Radverbände und der Zweirad Industrie Verband hatten sich für die Radfahrer eingesetzt.



One comment on “Landesnaturschutzgesetz: NRW behält die bisherige Regelung
  1. Ralf Walter Horstmann sagt:

    Wie kann ich mich als Jagdpächter und Waldeigentümer wehren, wenn permanent gegen das Verbot verstoßen wird.

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